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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Garagenbetriebes AUTOVERKEHR GROUP (dazu gehören Autoverkehr Region Bern AG, Autoverkehr AG Biel/Bienne, Autoverkehr AG Zuchwil, Autoverkehr AG Langenthal) im Hinblick auf Reparatur resp. Serviceleistungen und damit für die von seitens des Garagenbetriebes resp. seiner Mitarbeiter/innen durchgeführten Arbeiten an Motorfahrzeugen, für den Verkauf von (Ersatz-) Teilen, Aggregaten, Zubehör und die Einlagerung von Rädern und Reifen sowie hinsichtlich der Erstellung von Kostenvoranschlägen.
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Droits d'auteur
Les droits d’auteur et tous les autres droits sur le contenu, les images, les photos ou autres fichiers du site appartiennent exclusivement à Autoverkehr Group ou aux titulaires des droits spécialement mentionnés. Pour la reproduction de tout élément, l’autorisation écrite des titulaires du droit d’auteur doit être obtenue au préalable.
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6. Bonitätsprüfung
6.1 Die Kundendaten werden zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände des Landes, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat, übermittelt.
7. Sachmangel / Gewährleistung
7.1 Der Kunde hat das Fahrzeug nach der Übernahme umgehend auf allfällige Mängel zu überprüfen. Ansprüche wegen Sachmängel hat der Kunde spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Fahrzeugübernahme gegenüber der Autoverkehr Group schriftlich zu rügen, bei verdeckten Mängeln innerhalb von fünf Werktagen nach erstmaligem Feststellen des betreffenden Mangels. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Rüge, gelten die Arbeiten und Leistungen der Autoverkehr Group als vollumfänglich genehmigt, womit jegliche Mängelrechte verwirkt sind. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Sachmangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7.2 Ansprüche des Kunden wegen Sachmängel verjähren nach zwei Jahren ab Abnahme des Fahrzeuges. Verwendet die Autoverkehr Group Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien eines Drittanbieters, ist ihre Gewährleistung mit Blick auf Mängel an diesen Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien sowie durch diese Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien herbeigeführte Schäden auf den Umfang der Gewährleistung des jeweiligen Drittanbieters beschränkt.
7.3 Soweit ein fristgerecht gerügter Sachmangel vorliegt, der auf die Arbeiten bzw. Leistungen der Autoverkehr Group zurückzuführen ist, steht der Autoverkehr Group ein Nachbesserungsrecht zu. Falls der Kunde allfällige Nachbesserungsarbeiten durch einen Drittbetrieb vornehmen lässt, fällt der Gewährleistungsanspruch gegenüber der Autoverkehr Group vollumfänglich dahin.
7.4 Die Autoverkehr Group ist nicht verpflichtet, Nachbesserungsarbeiten eines Drittbetriebes zu vergüten.
7.5 Ausgewechselte Ersatzteile fallen in das Eigentum der Autoverkehr Group.
8. Haftung
8.1 Die Autoverkehr Group haftet ausschliesslich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte oder mittlere Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausdrücklich ausgeschlossen.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Autoverkehr Group unaufgefordert und rechtzeitig über jegliche Veränderungen am Fahrzeug, die vom fabrikmässigen Originalzustand abweichen, zu informieren. Unterlässt der Kunde diese Information, entfällt jede Haftung der Autoverkehr Group für daraus resultierende Schäden.
8.3 Für den Verlust von Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich durch die Autoverkehr Group in Verwahrung genommen wurden, wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Der Kunde sorgt eigenverantwortlich dafür, dass sich keine Wertsachen im Fahrzeug befinden.
8.4 Die Autoverkehr Group ist berechtigt, die Software des vom Kunden überlassenen Fahrzeugs auch ohne ausdrücklichen Auftrag auf den aktuellsten Stand zu bringen. Es obliegt dem Kunden, alle Daten und individuellen Einstellungen am Fahrzeug gemäss Betriebsanleitung zu sichern. Für einen daraus resultierenden Datenverlust übernimmt die Autoverkehr Group keine Haftung.
8.5 Sollte das der Autoverkehr Group überlassene Fahrzeug nicht verkehrstauglich sein und der Kunde beabsichtigen, dieses ohne Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit in Betrieb zu nehmen, ist die Autoverkehr Group berechtigt, eine Meldung an das zuständige Strassenverkehrsamt zu machen. Wird das nicht verkehrstaugliche Fahrzeug auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und trotz Hinweis auf die fehlende Verkehrstauglichkeit übergeben, erfolgt die Herausgabe unter Ausschluss jeglicher Haftung und auf alleiniges Risiko des Kunden. Dem Kunden ist in diesem Fall bekannt, dass er das Fahrzeug in diesem Zustand nicht im Verkehr einsetzen darf.
8.6 Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind, sofern sie nicht innerhalb von zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden, verwirkt.
8.7 Der Haftungsausschluss gemäss diesen Bedingungen gilt auch zugunsten der Mitarbeitenden, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Autoverkehr Group bei durch leichte oder mittlere Fahrlässigkeit verursachten Schäden. Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit obliegt dem Kunden.
8.8 Nimmt der Kunde individuelle Veränderungen am Fahrzeug vor – insbesondere Tuningmassnahmen, welche der Leistungssteigerung oder der optischen Veränderung dienen –, so ist ihm bekannt, dass dadurch die Werksgarantie beeinträchtigt werden oder verlorengehen kann und dass solche Eingriffe die Fahrzeugqualität oder -sicherheit negativ beeinflussen können. Jegliche Haftung der Autoverkehr Group für Schäden und Garantiebeeinträchtigungen, die auf diese Veränderungen zurückzuführen sind, ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
8.9 Stellt der Kunde Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien bei und werden diese auf dessen Verlangen im Rahmen von Service- oder Reparaturarbeiten verwendet, geschieht dies auf alleiniges Risiko des Kunden. Die Autoverkehr Group übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für dadurch entstandene Mängel oder Schäden.
9. Eigentumsvorbehalt/Retentionsrecht
9.1 Eingebaute Zubehörteile, Ersatzteile und Aggregate verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller damit verbundenen Kaufpreise, Zinsen und Kosten im Eigentum von der Autoverkehr Group. Die Autoverkehr Group ist berechtigt, entsprechende Eigentumsvorbehalte im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. 9.2 Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher berechtigter Forderungen aus durchgeführten Arbeiten und Lieferungen ist die Autoverkehr Group berechtigt, das vom Kunden überlassene Fahrzeug gemäß Art. 891 ff. ZGB zurückzubehalten. 9.3 Werden offene Forderungen nach dreimaliger Mahnung und entsprechender Ankündigung der Verwertung des Fahrzeuges nicht beglichen, ist die Autoverkehr Group berechtigt, das Fahrzeug ohne Einschaltung des Betreibungsamtes freihändig zu verkaufen. Der Verkaufserlös wird nach Abzug aller offenen Forderungen und Kosten an den Kunden ausgezahlt. 9.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, kann die Autoverkehr Group nach fruchtloser Nachfrist die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Bei Verbrauchern darf dieses Recht erst ausgeübt werden, wenn eine rückständige Leistung mindestens sechs Wochen fällig ist und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt wurde. 9.5 Der Kunde ist verpflichtet, der Autoverkehr Group unverzüglich über eine drohende Insolvenz oder Pfändung der Vorbehaltsware zu informieren. 9.6 Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Autoverkehr Group zur Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts den Standort der Vorbehaltsware betreten darf. 9.7 Alle notwendigen und angemessenen Kosten zur Rechtsverfolgung trägt der Kunde. 9.8 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht automatisch als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich erklärt wird.
10. Leistungsfristen und Termine
10.1 Fristen und Termine verschieben sich entsprechend, wenn sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag erhöht oder bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von der Autoverkehr Group nicht verschuldeter Verzögerung von Zulieferern oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich der Autoverkehr Group liegen. Die Fristen und Termine verlängern sich dann um die Dauer des jeweiligen Ereignisses.
10.2 Gegenüber unternehmerischen Kunden sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde.
10.3 Gerät die Autoverkehr Group mit der Vertragserfüllung in Verzug, steht dem Kunden das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen (bei unternehmerischen Kunden durch eingeschriebenen Brief) und muss die Rücktrittsandrohung enthalten.
11. Beschränkung des Leistungsumfanges
11.1 Im Rahmen von Zerlege- oder Reparaturarbeiten können unerhebliche Beschädigungen bzw. kleine Kratzer entstehen. Beim Abstellen des Fahrzeugs auf dem Gelände der Autoverkehr Group können unabwendbare Beschädigungen durch Tiere (z. B. Marderbisse) oder durch Witterungseinflüsse (z. B. Hagel- oder Nässeschäden) auftreten. Für Schäden, die durch Dritte an auf dem Areal abgestellten Fahrzeugen verursacht werden, übernimmt die Autoverkehr Group keine Haftung. Der Kunde verpflichtet sich, Schläuche und Kabel vor Fahrtantritt selbst oder durch eine geeignete Person kontrollieren zu lassen und insbesondere auf Flüssigkeitsaustritt zu achten. Solche Schäden gelten nicht als Mängel (keine Gewährleistung) und sind von der Autoverkehr Group nur dann zu verantworten (Schadenersatzansprüche), wenn diese grob fahrlässig verursacht wurden.
11.2 Bei Lackierungen können Farbnuancenabweichungen auftreten.
12. Datenschutz / -verlust
12.1 Die Datenschutzerklärungen der Autoverkehr Group sowie alle Details zur Verarbeitung und Verwendung personenbezogener Daten können auf der Website unter https://autoverkehr.ch/datenschutz eingesehen oder beim Personal erfragt werden.
13. Salvatorische Klausel
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB hat nicht die Ungültigkeit der AGB als Ganzes zur Folge. Weggefallene Bestimmungen und allfällige Lücken sind vielmehr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der involvierten Parteien so zu füllen, dass der Zweck der AGB möglichst erfüllt wird.
14. Änderung der AGB
Die vorliegenden AGB gelten jeweils in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrages resp. Bestellung des Kunden gültigen Fassung. Der Garagenbetrieb behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und einseitig zu ändern. Die jeweils aktuellste Version wird auf der Website des Garagenbetriebs veröffentlicht.
15. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Der Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten und damit für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche ist der Sitz des Garagenbetriebes, soweit von Gesetzes wegen kein zwingender Gerichtsstand vorgesehen ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde Sitz / Wohnsitz im Ausland hat. Dem Gargenbetrieb steht es auch offen, die Kunden auch an deren Sitz / Wohnsitz zu belangen. Anwendbar ist ausschliesslich das materielle Recht der Schweiz, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts oder sonstiger internationaler Vereinbarungen.